Wann zahlt das Sozialamt den Kabelanschluss?

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Sind die Kosten für einen Kabelanschluss vom Jobcenter zu übernehmen oder sind sie Teil des Regelsatzes? Wenn Sie Hartz 4 Empfänger sind und in Ihrer Wohnung einen TV-Empfang via Kabelanschluss haben, sollten Sie einen genauen Blick in Ihren Mietvertrag werfen.

Hartz 4 und Kabelanschluss - Mietvertrag entscheidet

Finden Sie in Ihrem Mietvertrag den Passus, dass Sie vertraglich zur Nutzung des vorhandenen Kabelanschlusses verpflichtet sind, haben Sie bei Hartz 4 Glück.
Denn die Kabelgebühren sind nur dann als Kosten der Unterkunft (KdU) vom Amt zu übernehmen, wenn Sie im Rahmen der vereinbarten Betriebskosten auch die Kabelgebühren an den Vermieter zahlen müssen. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 4 AS 98/11) entschieden.

Wann Sie den Kabelanschluss aus der Regelleistung zahlen müssen

Nicht übernommen werden müssen die Gebühren bei Hartz 4 laut Urteil jedoch, wenn der Kabelanschluss kein fester Bestandteil des Mietvertrages ist oder es zudem Alternativen dazu gibt.

Im verhandelten Fall wiesen die Sozialrichter die Klage eines Mannes ab, da dieser sich freiwillig für das Kabelfernsehen entschieden und mit einem Kabelanbieter einen eigenständigen Vertrag abgeschlossen hatte. Er hat somit diese Kosten selbst aus der normalen Regelleistung zu tragen.

Bereits zuvor hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem ähnlichen Fall gegen eine Hartz 4 Empfängerin entschieden (Az. B 4 AS 48/08 R). Auch hier war die Übernahme der Kosten eines freiwillig abgeschlossenen Kabelanschlussvertrags nicht angemessen, weil eine Fernsehgemeinschaftsantenne zum Empfang genutzt werden konnte.